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    Satzung

     

    Satzung des Deister Reit- und Fahrvereins "St. Georg" Barsinghausen e.V.

     

    § 1
    Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

    Der Verein führt den Namen: Deister Reit- und Fahrverein „St. Georg“ Barsinghausen e. V., hat seinen Sitz in Barsinghausen und erstreckt sich über die weitere Umgebung dieses Ortes. Der Verein ist Mitglied im Landesverband niedersächsischer Reit- und Fahrvereine e. V. und im Landessportbund Niedersachsen mit seinen Gliederungen und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.

    § 2
    Zweck und Aufgaben

    Der Verein ist ausschließlich gemeinnützig und unpolitisch. Sein Zweck ist die Durchführung von Leistungsprüfungen für Pferde, die Ausbildung im Dienst am Pferde und damit Förderung der Landespferdezucht und dient insbesondere der körperlichen Ertüchtigung der Jugend. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    Mittel zur Erreichung des Zweckes des Vereins sind:

    1. Belehrung aller Mitglieder über Pferdehaltung und Pferdepflege
    2. Unterricht der Mitglieder im Reiten, Voltigieren und Fahren
    3. Unterricht in der Straßenverkehrsordnung
    4. Veranstaltung von Leistungsprüfungen (Pferdeschauen, Turnieren)

    § 3
    Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Dem Verein gehören an:

    1. Ordentliche Mitglieder
    2. Ehrenmitglieder

    Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Ehrenmitglieder können um die Förderung der Arbeiten des Vereins besonders verdiente Persönlichkeiten werden. Sie zahlen keinen Beitrag.


    § 4
    Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

    1. Ordentliche Mitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein nach Zustimmung des Vorstandes. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt.

    2. Die Mitgliedschaft erlischt:

    a) Durch den Tod des Mitgliedes

    b) Durch Austritt
    Dieser ist nur zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres möglich, d.h., es kann zweimal im Jahr gekündigt werden. Bis zum 31.03., wirksam zum 30.06. bzw. zum 30.09., wirksam zum Jahresende und muss jeweils schriftlich gegenüber dem Verein erklärt werden.

    c) Durch Ausschluss aus dem Verein
    Er ist aus wichtigem Grund zulässig und wird durch den Vorstand ausgesprochen. Er bedarf der Begründung.

    Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
    Sie sind dagegen zur Zahlung des Jahresbeitrages für das laufende Kalenderjahr sowie der
    sonst fällig gewordenen Leistungen verpflichtet.

    § 5
    Beitrag

    Der Beitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt

    § 6
    Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

    2. Die Mitglieder sind verpflichtet

    a) Die Satzung des Vereins sowie die Beschlüsse des Vereins zu befolgen.

    b) Die festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen im Voraus durch Lastschrift zu entrichten. Auf Wunsch kann der Beitrag jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich entrichtet werden.

    Boxenmieten und Aktivenbeiträge sind im Voraus bis zum 10. eines jeden Monats fällig, Beiträge bei jährlicher Zahlung bis zum 15. Januar eines jeden Jahres, bei halbjährlicher Zahlung jeweils bis zum 15. Januar und 15. Juli eines jeden Jahres und bei vierteljährlicher Zahlung bis zum 15. des ersten Monats im Quartal eines jeden Jahres.


    c) Die Boxenmieten werden durch gesonderte Verträge zwischen dem Verein und dem Boxenmieter geregelt.

    d) Ein Wohnungswechsel und/oder Änderung der Bankverbindung ist dem Verein umgehend mitzuteilen.

    e) Jedes aktive Mitglied, älter als 13 Jahre, muss Arbeitsstunden leisten. Nicht geleistete Arbeitsstunden müssen finanziell abgegolten werden.

    § 7
    Organe des Vereins

    a) Der Vorstand

    b) Die Mitgliederversammlung

    § 8
    Der Vorstand des Vereins

    1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und 6 bis 10 weiteren erforderlichen Mitgliedern. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch über die drei Jahre im Amt, bis eine Neu- oder Wiederwahl wirksam geworden ist.

    2. Der Vorstand im Sinne der §§ 26 ff BGB sind der 1. Vorsitzende, seine Stellvertreter, der Schriftführer und der Schatzmeister. Zeichnungs- und vertretungsberechtigt sind nur zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB gemeinsam. Der 1. Vorsitzende oder im Hinderungsfalle einer seiner Stellvertreter beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Er lässt die dort gefassten Beschlüsse zur Durchführung bringen.

    Der Vorstand hat im Übrigen folgende Aufgaben:

    a) Der Mitgliederversammlung Vorschläge über die Höhe der Beiträge zu machen.

    b) Die Ausbildung der Mitglieder zu überwachen.

    c) Das Vermögen des Vereins zu überwachen.

    d) Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden.

    e) Über die Bestellung und Abberufung des Reitlehrers zu entscheiden; den aktiven Reitern wird innerhalb der Probezeit des Reitlehrers Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.

    § 9
    Mitgliederversammlung

    1. Der Mitgliederversammlung obliegt:

    a) Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder.

    b) Die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes.

    c) Die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung.

    d) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

    2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied nach dem vollendeten 18. Lebensjahr ist wahlberechtigt. Für die Wahl des Jugendvertreters sind auch Jugendliche unter 18 Jahren stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

    3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen, innerhalb der gesetzlichen Frist, spätestens bis zum 31. Januar. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 8 Tagen.

    4. Über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

    § 10
    Aufgaben des Schriftführers und des Schatzmeisters

    1. Aufgaben des Schriftführers sind:

    a) Anfertigen von Niederschriften über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen.

    b) Erledigung des Schriftverkehrs des Vereins.

    2. Aufgaben des Schatzmeisters sind:

    a) Rechnungs- und Kassenführung

    b) Erstattung des Geschäftsberichtes
    Im Bedarfsfall können die Aufgaben von Schriftführer und Schatzmeister in einer Person vereinigt werden.
    Alle Rechnungen müssen vom Vorsitzenden abgezeichnet werden.

    § 11
    Verfügungsberechtigung der Vereinsorgane

    1. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Ausgaben bis € 5.112,92 (DM 10.000,00) zu genehmigen.

    2. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, Ausgaben bis € 10.225,84 (DM 20.000,00) zu genehmigen.

    3. Alle Ausgaben über € 10.225,84 (DM 20.000,00) bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

    § 12
    Rechnungsprüfung

    Die Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Vereins erfolgt jährlich mindestens einmal durch drei von der Mitgliederversammlung bestimmte Rechnungsprüfer.

    § 13
    Entschädigung

    Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Besondere Kosten können erstattet werden.

    § 14
    Auflösung des Vereins

    Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von Dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins dem Kreissportbund zu.

    Barsinghausen, 2023

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